Satzung der Forschungsgesellschaft Kornkreise e.V.

(Constitution)


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Paragraph 1: Name und Sitz des Vereins

1.1 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und den Namen "Forschungsgesellschaft Kornkreise e.V." tragen.

1.2 Der Sitz des Vereins ist Northeim.

1.3 Der Verein ist politisch und religiös neutral.


Paragraph 2: Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung wird das Vermögen der Deutschen Gesellschaft für Luft- und Raumfahrt e.V., Bonn übertragen.


Paragraph 3: Zweck

Die Forschungsgesellschaft Kornkreise e.V., im folgenden kurz FGK genannt, verfolgt die Klärung der Entstehung und der Verursachung von bisher als unerklärt geltenden, durch Umlegung von Feldfrucht dargestellten Formationen auf der Basis methodischer, nach wissenschaftlichen Grundsätzen durchzuführender Untersuchungen.


Paragraph 4: Auflösung

Der Verein gilt als aufgelöst, wenn dies auf einer Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden bzw. stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.


Paragraph 5: Mitgliedschaft

5.1 Beginn der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann aufgrund eines angenommenen Beitrittsansuchens jede juristische Person oder jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen dazu der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Über die eingereichten Beitrittsansuchen entscheiden gemeinsam zwei der gewählten Vorstandsmitglieder. Sie können Beitrittsansuchen ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage des Eingangs des ersten Mitgliedbeitrages in der Vereinskasse bei Vorliegen eines angenommenen Beitrittsgesuches.

5.2 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet

  • automatisch, wenn das Mitglied trotz Mahnung seinen Beitrag nicht innerhalb von vier Kalenderwochen nach Mahnung geleistet hat,
  • durch schriftliche eingeschriebene Erklärung eines Mitglieds mit dem Datum des Posteingangs beim Kassenführer,
  • sofort durch Ausschluß eines Mitgliedes, wenn vereinsschädigendes Verhalten des Mitglieds vorliegt und dies durch die Mehrheit der amtierenden Vorstandsmitglieder erkannt und bestätigt wird. Der Ausschluß erfolgt schriftlich eingeschrieben,
  • sofort mit vollzogener Auflösung des Vereins,
  • durch Tod des Mitgliedes.


    Paragraph 6: Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr

    Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr entscheidet die Hauptversammlung.
    Schüler und Studenten bis zum 26. Lebensjahr, Rentner und sonstige Bedürftige können auf Antrag eine vom Vorstand zu genehmigende Ermäßigung von bis zu 50 % des Mitgliedsbeitrages erhalten.

    Für Körperschaften gilt:

  • Vereine, die ordentliche Mitglieder sind, zahlen bei bis zu 10 Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag,
  • bei 11 bis 20 Mitgliedern zwei Mitgliedsbeiträge,
  • bei 21 bis 50 Mitgliedern drei Mitgliedsbeiträge,
  • bei 51 bis 100 Mitgliedern fü:nf Mitgliedsbeiträge,
  • bei 101 bis 1000 Mitgliedern zehn Mitgliedsbeiträge,
  • von über 1000 Mitgliedern 15 Mitgliedsbeiträge,

    Vereine können maximal 15 Mitgliedsbeiträge leisten und damit maximal 15 Stimmrechte erwerben. Jeder Verein besitzt ansonsten soviele Stimmrechte, wie er Mitgliedsbeiträge an die FGK leistet.

    Hochschulen und Institute, die ihre Bereitschaft erklären, von der FGK definierte Versuche oder Untersuchungen für die FGK durchzuführen oder die FGK in sonstiger Weise zu unterstützen, erhalten auf jährlich zu erneuernden Beschluß des Vorstandes kostenlose Mitgliedschaft.


    Paragraph 7: Vorstand

    7.1 Der Vorstand besteht aus maximal elf Mitgliegern, und zwar

    7.2 Der Vorstand wird auf jeweils zwei Jahre gewählt.
    Vorstand i.S.d. Paragraphen 26 BGB sind: 1. und 2. Vorsitzender, 1. Sekretär, Kassenwart, 1. und 2. Behördensprecher.

    7.3 Im Falle eines Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes wird auf der nächsten Hauptversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt.

    7.4 Die Wahl sowie die Entlastung des Vorstandes erfolgen durch einfache Mehrheit der Stimmen der in der Hauptversammlung anwesenden oder durch Stimmzettel vertretenen Mitglieder.

    7.5 Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

    7.6 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.


    Paragraph 8: Hauptversammlung

    8.1 Jährlich ist eine Hauptversammlung einzuberufen.

    8.2 Hauptversammlungen werden durch den Vorstand durch schriftliche Einladung einberufen, die mindestens 20 Kalendertage vor dem Hauptversammlungstermin postversendet werden müssen.

    8.3 Die Zahl der Stimmberechtigungen wird vor der Hauptversammlung festgestellt.

    8.4 Auf Antrag erfolgt eine geheime Abstimmung. Jedes Mitglied erhält hierzu eine ausreichende Anzahl von Stimmcoupons. Hiermit können sich abwesende Mitglieder bei den Abstimmungen durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen.

    8.5 Körperschaften, die einen Mitgliedsstatus besitzen, erhalten mindestens eine ggf. mehrere, jedoch maximal 15 Stimmen. Die Anzahl ihrer Stimmen ermittelt sich aus der Höhe des für sie festgesetzten Beitrages, geteilt durch den für das Vereinsjahr gültigen Mitgliedsbeitrag.


    Paragraph 9: Beurkundung der Beschlüsse

    Protokolle über die Beschlüsse der Hauptversammlung werden durch den Protokollführer und ein Vorstandsmitglied beurkundet.


    Paragraph 10: Rechte der Mitglieder

    10.1 Jedes ordentliche Mitglied hat gegenüber dem Verein folgende Rechte:

  • Stimmrecht in Hauptversammlungen,
  • Einbringen von schriftlichen Anträgen; diese müssen bis spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim Vorstand vorliegen.

    10.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Antrag von mindestens 1/5 aller Mitglieder in schriftlicher Form beantragt werden. Sie ist dann vom Vorstand unverzüglich einzuberufen.


    Paragraph 11: Pflichten der Mitglieder

    Jedes Mitglied ist gegenüber dem Verein verpflichtet

  • seinen Beitrag pünktlich zu bezahlen,
  • die ihm übertragenen und von ihm übernommenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen und möglichst kostengünstig abzuwickeln,
  • über Projektergebnisse nicht an Dritte zu berichten,
  • mündlich oder schriftlich vereinsschädigende Äußerungen zu unterlassen,
  • keine Ergebnisse dem Vorstand zu verheimlichen,
  • ihm überlassenes Eigentum des Vereins schonend zu behandeln und
  • bei Teilnahme an Vereinsprojekten diesbezügliche Weisungen des jeweiligen Projektleiters bzw. Vorstandes zu befolgen.


    Paragraph 12: Ausgeschlossene Rechte

    Ausdrücklich ausgeschlossen ist das nicht mit dem Vorsitzenden abgestimmte Verwertungsrecht von Wort, Bild und Ton der Informationen, die Vereinsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Verein, inspesondere während der Durchführung von Projekten, zugänglich werden. Grundsätzlich gilt zwischen dem Mitglied und dem Verein der Grundsatz des gemeinsamen, nicht ausschließlichen Verwertungsrechts für die Nutzung und Veröffentlichung auch privater Bild- und Tonaufnahmen, die das Mitglied bei FGK-Projekten aufgenommen hat. Von der Regelung bleiben private Aufnahmen unberührt, die Objekte darstellen, die nicht Gegenstand der Tätigkeiten des Vereins sind.


    Paragraph 13: Rechte von Spendern

    Spendern steht mit der Spende das Recht zu, die Spende für einen bestimmten Zweck im obigen Rahmen zu widmen. Der Vorstand hat dies bei der Budgetisierung und Genehmigung zu beachten.


    Paragraph 14: Inktafttreten der Satzung und Geschäftsjahr

    Die Satzung tritt am 31.10.1992 in Kraft. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.